Haftung bei erlebnispädagogischen Kletteraktionen
Haftung bei Kletteraktionen
Die Frage der Haftung bei Kletteraktionen treten für Lehrer immer wieder auf und stiften Verwirrung. Grundsätzlich übernehmen die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherungen die Kosten für Heilbehandlung des Verunglückten. Die Versicherung wird je nach Vertragsbedingungen beim Verursacher Regress anmelden, wenn es sich um vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden handelt. Davon abgesehen kommen im Falle eines Unfalls straf- und zivilrechtliche Folgen hinzu. Belangt wird in einem Verfahren wenn die verantwortliche Person ihrer Auf- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Im Sinne der Aufsichts- Sorgfaltspflicht wird geprüft, ob der Aufsichtspflichtige alles nach bestem Wissen und Gewissen getan hat um dem Schaden vorzubeugen oder zu verhindern. Kann der Beschuldigte dies nachweisen scheidet eine Haftung aus (vgl. §832 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
Im Rahmen von erlebnispädagogischen Seilaktionen gelten für die Auf- und Sorgfaltspflicht folgende Richtlinien:
Ø Die Regelungen des Dienstherren (Schulverwaltung).
Beinhalten allgemeine Grundsätze und Verhaltensregeln.
Ø Lehrmeinung der zuständigen Fachverbände.
Die betreffenden Alpenvereine und die European Ropes Course Association (ERCA, Verband der Hochseilgartenbauer und -betreiber) der Berufsverband Erlebnispädagogik geben Richtlinien für die Durchführung von Seilaktionen heraus. An diesen Richtlinien hat sich jeder zu orientieren der solche Aktionen durchführen will.
Ø Publikationen der Fachliteratur.
Die allgemeine Lehrmeinung findet sich in der Literatur wieder und ist zu berücksichtigen.
Ø Fähigkeiten der Aufsicht.
Der Leiter der Maßnahme muss kontrollieren, ob seine eigenen Fähigkeiten oder bei Abgabe der Gruppe an Dritte für die Durchführung ausreichend sind. Qualifikationen der Fachverbände geben Entscheidungshilfe.
Ø Gängige Verhaltensweisen der Praxis.
Die durchführende Person hat im Rahmen der Sorgfaltspflicht sich an den in der Praxis allgemein verbreiteten Verhaltensweisen zu halten.
Für Lehrer die sich den obigen Kriterien nicht gewachsen fühlen ist die spannende Frage: Woran erkenne ich einen „qualifizierten Dritten" an dem ich die fachsportliche Aufsicht delegieren kann, um nicht belangt werden zu können? Forderungen wie sie z.B. von einem Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) gestellt wurden, der Lehrer muss selbst eine Einschätzung des Risikos vornehmen und darf sich nicht auf die Aussagen des Anbieters verlassen, verunsichert Lehrer natürlich sehr, da sie ja gerade weil sie über keine Fachqualifikationen verfügen einen Dritten damit beauftragen. Eine solche Aussage wird in einem Ermittlungsverfahren sehr wahrscheinlich nur Bestand in Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze „nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt" und den Kriterien des „gesunden Menschenverstandes" bestand haben.
Die Anlage des Betreibers zu überprüfen, ob sie nach den Standards betrieben wird, werden wahrscheinlich die wenigsten Lehrer beurteilen können. Lässt der Anbieter die Jugendlichen ungesichert an einer offensichtlich absturzgefährdeten hohen Felswand herumturnen so kann auch einem Lehrer eine Teilschuld zugesprochen werden, da er auch ohne Fachkenntnisse zu besitzen erkennen kann das eine offensichtliche hohe Gefährdung für die Teilnehmer vorlag. Bleibt nach wie vor die Frage, was sind Kriterien eines qualifizierten Betreibers?
In der Fachliteratur werden folgende Qualitätshinweise genannt und können bei der Auswahl Hilfestellung geben:
- Fachsportliche Ausbildung
(Bergführer oder Fachübungsleiter Sportklettern ist optimal)
- Angemessene erlebnispädagogische Ausbildung
(Vorsicht nicht geschützter Begriff! Das Element Klettern wird nicht in allen Ausbildungen umfassend behandelt.)
- Ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Kletteraktionen
- Ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz
- Umfangreiches Sicherheitsmanual vorhanden, incl. Notfallplänen
- Pädagogisches Konzept
- Erste Hilfe Ausbildung
- Einbezug der Sicherheitsstandards von GUV, Deutschem Alpenverein(DAV) und der ERCA in das Sicherheitskonzept
- Einhaltung der erlebnispädagogischen Sicherheitsstandards
Je mehr dieser Kriterien sich finden, desto wahrscheinlicher ist natürlich die Seriosität der Anbieter. Bis auf die letztgenannten sind diese Kriterien für Laien einfach zu überprüfen. Bei diesen sollten sich zumindest Hinweise in den Ausschreibungen finden lassen.
Fazit: Hat der Lehrer den Anbieter sorgfältig ausgewählt, „ist er i.d.R. aus dem Schneider".
Haftungsfrage bei erlebnispädagogischen Aktionen (pdf)


